Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Jobs Medical vermittelt dem Auftraggeber im Rahmen der Facharbeitskräfte für die im Dienstleistungsauftrag indizierte Position(en).

2. Mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und einem bzw. mehreren von Jobs Medical vermittelten Fachabreitkräfte ist die Tätigkeit von JG Recruiting erfolgreich abgeschlossen und der Honoraranspruch entstanden. Das Honorar von Jobs Medical errechnet sich auf der Grundlage des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Gesamtjahresarbeitsentgelts oder in Höhe des vereinbarten Vermittlungshonorars. Die Berechnungsgrundlage beinhaltet also alle dem Arbeitnehmer zustehenden zusätzlichen Leistungen.

3. Das Honorar ist wie folgt, falls nicht anderweitig im Personalvermittlungsvertrag vereinbart, fällig: 50% bei Arbeitsvertragsabschluss und 50% nach dem Ende der Probezeit/ maximal nach 3 Monaten nach Arbeitsbeginn.

4. Der Honoraranspruch entfällt auch nicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt seitens des Auftraggebers wieder gelöst, gekündigt, angefochten oder aufgehoben wird oder das Arbeitsverhältnis nach Arbeitsbeginn beendet wird.

5. Das Honorar wird spätestens zehn (10) Tage nach Zustandekommen des Arbeitsvertrages, bzw. zehn (10) Tage nach 3 Monaten Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber fällig und fällt im Falle der Vermittlung mehrere Bewerber für jeden zustande gekommenen Arbeitsvertrag gesondert an. Die exakte Bezifferung des Honorars wird Jobs Medical ermöglicht, indem sich der Auftraggeber verpflichtet, JG Recruiting spätestens fünf (5) Tage nach Zustandekommen eines Vertrages ohne Aufforderung eine vollständige Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu übermitteln. Die Vollständigkeit beinhaltet den Arbeitsvertrag und weitere Ergänzungen zum Arbeitsvertrag, die Entgelte zur Vergütung für den Arbeitnehmer enthalten, inklusive aller Zulagen und Zuwendungen.

6. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Jobs Medical unverzüglich nach Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sämtliche ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen nicht zum Zuge gekommener Mitbewerber zurückzusenden und zu vernichten. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber für keinen der angebotenen Bewerber entscheidet. Ansonsten wird hinsichtlich der überlassenen Bewerbungsunterlagen Geheimhaltung vereinbart. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Unterlagen an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen.

7. Sollte ein Arbeitsvertrag mit einem der zunächst abgelehnten Mitbewerber zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommen, gilt der Honoraranspruch für die Jobs Medical für diesen Arbeitnehmer. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder Arbeitnehmers beruht. Der Honoraranspruch kommt ebenfalls zustande, wenn der Bewerber in einem mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich gemäß §§15 ff. AktG verbundenen Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließt. Der Auftraggeber verpflichtet sich die JG Recruiting ohne weitere Aufforderungen, darüber zu unterrichten.

8. Jobs Medical haftet nicht für den Erfolg ihrer Vermittlungstätigkeiten sowie die Einhaltung von Terminen. Sie kann ihre Vermittlungstätigkeit jederzeit ohne Angaben von Gründen unterbrechen oder abbrechen. Jobs Medical haftet auch nichtfür einen Erfolg beim Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses oder für von einem Bewerber verursachte Schäden. Für Schäden, die auf Falschaussagen oder die Verschwiegenheit von Bewerbern bei Einstellungsgesprächen/ Einstellung zurückzuführen sind, ist jede Haftung ausgeschlossen.

9. Mündliche Nebenabreden bzw. nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.

10. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, mit der der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmungen in bestmöglicher Weise erreicht wird.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wetzikon